Am 18. Mai 2016 ist die Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (EnSTransV) als Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen vom 4. Mai 2016 (BGBl. 1158) vom Bundesministerium der Finanzen gemäß Art. 5 Abs. 1 in Kraft getreten.
Was bedeutet das für mich?
Bis zum 30.06.2017 müssen Sie erstmals eine Erklärung abgeben, in der Sie die im zweiten Kalenderhalbjahr 2016 erhaltenen Steuerentlastungen anzeigen. Der Zeitraum für den die Steuerentlastung beantragt wurde ist hierbei unerheblich. Es geht lediglich um die erhaltene Auszahlung. Das betrifft für die meisten Unternehmen folgende Entlastungstatbestände:
- § 53a des Energiesteuergesetzes (vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme),
- § 53b des Energiesteuergesetzes (teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme),
- § 54 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen),
- § 55 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen),
- § 9b des Stromsteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen),
- § 10 des Stromsteuergesetzes (Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen)
Prozessentlastungen nach § 51 EnergieStG und § 9a StromStG sind davon ausgenommen.
Was muss ich tun um auch zukünftig Entlastungen erhalten zu können?
Entweder geben Sie die Erklärung jedes Jahr fristgerecht ab oder Sie lassen sich von dieser Anzeigepflicht für drei Jahre befreien!
Nach § 6 Abs. 1 EnSTransV können sich Unternehmen von der Anzeige bzw. der Erklärungspflicht nach der EnSTransV befreien lassen. Dazu müssen Sie bis zum 30.06.2017 einen Befreiungsantrag beim Hauptzollamt gestellt haben. Die Befreiung ist im Anschluss für drei Jahre von dieser Anzeige- oder Erklärungspflicht gültig.
Das ist allerdings nur dann möglich, wenn die von Ihnen in Anspruch genommenen Steuerbegünstigung in den drei Jahren vor der Anzeige- oder Erklärungspflicht pro Kalenderjahr nicht mehr als 150.000 Euro (je Begünstigungstatbestand) betragen hat.
Beispiel: Ihr Unternehmen hat folgende Entlastungen nach § 9b StromStG erhalten
im Kalenderjahr 2014 48.000 EUR
im Kalenderjahr 2015 50.000 EUR
im Kalenderjahr 2016 55.000 EUR
Was gilt es beim Ausfüllen zu beachten?
Wie dieser Antrag korrekt auszufüllen ist, erfahren Sie in der entsprechenden Ausfüllanweisung am Ende des Antrags 1463. Sie haben keine Zeit sich intensiv einzuarbeiten? Erstellen Sie Ihren Befreiungsantrag einfach über LHM Energiesteuer. Hier werden Sie bei der Erstellung durch wichtige Hinweise unterstützt und Schritt für Schritt zum Ergebnis geführt.
Haben Sie schon von der Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen gehört? Auch dieser ist seit dem 01.01.2017 Pflicht zur Antragsstellung. Mehr dazu erfahren Sie hier.