Stromsteuer; Erlaubnis nach §§ 4 bzw. 9 Stromsteuergesetz (StromStG) Steueranmeldung

Wenn Sie auf unserer Seite gelandet sind, haben Sie vermutlich ein Schreiben mit dem Betreff „Stromsteuer; Erlaubnis nach §§ 4 bzw. 9 Stromsteuergesetzt (StromStG) Steueranmeldung“ erhalten und fragen sich, was es damit auf sich hat. Ihr Hauptzollamt durchforstet aktuell das Marktstammdatenregister und ist dabei auf Ihre Stromerzeugungsanlage gestoßen. Wir helfen Ihnen dabei, mit Ihrem Schreiben umzugehen.

Zunächst möchten wir über den Hintergrund des Schreibens aufklären. Im Juni 2019 hat sich das Stromsteuergesetz geändert. Grundsätzlich gilt, dass der selbst verbrauchte Strom aus einer PV-Anlage mit einer Leistung von weniger als 1 MW von der Stromsteuer befreit ist. Waren vorher viele Eigenerzeugungsanlagen pauschal von der Stromsteuer befreit, ist heute jedoch in manchen Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Um diese Erlaubnis nach §§ 4 bzw. 9 Stromsteuergesetz (StromStG) Steueranmeldung geht es in diesem Schreiben.

Dazu müssen zunächst ein paar Fragen geklärt werden. Eine der zentralen Fragen lautet: Wie groß ist die elektrische Nennleistung meiner Eigenerzeugungsanlage? Dabei ist zu berücksichtigen, ob mehrere Anlagen zu einer zusammengefasst werden müssen oder nicht. Im haushaltsüblichen Bereich ist davon auszugehen, dass die Grenze von 1 MW auch bei zusammengefassten Anlagen nicht erreicht wird. Dies würde einer voll zugebauten Dachfläche von ca. 1.000 m² entsprechen und ist eher großen Betrieben oder Energieversorgungsunternehmen zuzuschreiben.

Nachdem die Größe der PV-Anlage geklärt ist, stellt sich die Frage: Wird Strom an Dritte weitergegeben? So einfach wie die Frage klingt, so schwer ist die Antwort darauf. Von Steuerberatern wurde in der Vergangenheit häufig empfohlen, eine PV-GbR zu gründen. Ist dies der Fall, leistet die PV-GbR Strom an die Privatperson, wodurch man zum Versorger wird. Haben Sie keine eigene PV-Gesellschaft und wird der überschüssige Strom in das Netz des Netzbetreibers eingespeist, sind Sie ein klassischer Eigenversorger.

Da es viele unterschiedliche Betreiberkonstellationen gibt, sind auch unterschiedliche Handlungen von Ihnen erforderlich. In jedem Fall empfehlen wir eine Rückmeldung zum Hauptzollamt. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

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