Die deutsche Zollverwaltung führt zum 1. Januar 2025 eine wichtige Änderung im Bereich der Energiesteuer ein. Diese Neuerung betrifft alle Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG) und Land- und Fortwirtschaftsbetriebe, die Enstlastungen nach § 9b Stromsteuergesetz und § 54 Energiesteuergesetz beantragen. Hier erfahren Sie alles Wichtige über die bevorstehende Online-Verpflichtung.
Auf einen Blick
Ab dem 1. Januar 2025 müssen Anträge auf Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG online über das Zoll-Portal gestellt werden.
Für den Zugang zum Zoll-Portal ist ein Geschäftskundenkonto erforderlich, das mit einem ELSTER-Organisationszertifikat verknüpft ist.
Mit LHM Energiesteuer merken Sie von dieser Umstellung nichts. Sie können weiterhin ohne ELSTER-Zugang und ohne Wartezeit Ihre Strom- und Energiesteuerentlastungen beantragen.
Was bedeutet die Online-Verpflichtung?
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Antragstellung für Steuerentlastungen nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) und § 54 Energiesteuergesetz (EnergieStG) ausschließlich online über das Zoll-Portal möglich sein. Dafür benötigen Unternehmen ein ELSTER-Organisationskonto, das rechtzeitig mit ihrer Steuernummer unter www.elster.de eingerichtet werden muss. Die bisherigen Formulare 1453 und 1118 sind dann nur noch über die Dienstleistung “Entlastung Energie/Strom für Unternehmen” zugänglich und nicht mehr postalisch verfügbar.
Der Zoll weißt darauf hin, dass die Bearbeitung bei ELSTER einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
Was sich in 2025 noch ändert
Neben der Online-Pflicht wird es im Jahr 2025 weitere Änderungen bei der Beantragung von Strom- und Energiesteuer geben: Die Vorlage des Formulars 1402 zur Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten entfällt – es muss nur noch auf Nachfrage des Hauptzollamts eingereicht werden. Diese Änderung gilt auch für Steuerentlastungen, die auf Vorauszahlungen für Erdgas und Strom angerechnet werden. Unternehmen sparen dadurch Zeit und Aufwand, sollten aber die erforderlichen Unterlagen weiterhin griffbereit haben, um auf Anfragen reagieren zu können.
Keine Umstellung mit LHM Energiesteuer
Mit LHM Energiesteuer können Unternehmen oder Steuerberater die Antragsstellung nahtlos und ohne eigenen ELSTER-Zugang abwickeln. Der Service übernimmt den gesamten Prozess, sodass Betriebe schnell von den Entlastungen profitieren können, ohne sich mit neuen Anforderungen auseinandersetzen zu müssen. Erfahren Sie mehr dazu im Beitrag Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) nutzen ohne ELSTER-Zugang.