Im Koalitionsvertrag 2025 zwischen Union und SPD ist eine dauerhafte Senkung der Stromsteuer für alle auf das europäische Mindestmaß vorgesehen. Ziel ist es, Verbraucher und Unternehmen durch verschiedene Maßnahmen in Summe um mindestens fünf Cent pro kWh zu entlasten – ein deutliches Signal in Richtung wettbewerbsfähigerer Strompreise.
Hier der Auszug aus dem Koalititionsvertrag im Wortlaut:
Wir wollen Unternehmen und Verbraucher in Deutschland dauerhaft um mindestens fünf Cent pro kWh mit einem Maßnahmenpaket entlasten. Dafür werden wir als Sofortmaßnahme die Stromsteuer für alle auf das europäische Mindestmaß senken und Umlagen und Netzentgelte reduzieren.
– Koalitionsvertrag 2025 zwischen CDU, CSU und SPD (Seite 30)
Wie hoch ist das europäische Mindesmaß?
Das europäische Mindestmaß, auf das die Stromsteuer gesenkt werden darf, beträgt 0,05 ct/kWh.
Was bedeutet das konkret?
Final absehbar ist das noch nicht. Wahrscheinlich ist, dass die Stromsteuer für alle Verbraucher, ob Haushalt oder Industrie, über die Stromrechnung auf 0,05 ct/kWh abgesenkt werden wird. Das entspricht einer Ersparnis von 2 ct/kWh auf der Stromrechnung – ohne bürokratischen Entlastungsprozess. Wann diese „Sofortmaßnahme“ in Kraft treten soll, ist bislang nicht bekannt.
Für unternehmen des Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft bedeutet dies: die Beantragung der Entlastung beim Hauptzollamt nach § 9b StromStG wird hinfällig werden.
Weiter bestehen wird allerdings die Energiesteuer und damit auch der Beantragungsprozess zur Entlastung für begünstigte Betriebe.
Umsetzung offen
Wichtig: Alle Maßnahmen im Koalitionsvertrag stehen unter Finanzierungsvorbehalt. Die Bundesregierung muss die entstehenden Einnahmelücken decken können – eine Herausforderung angesichts weiterer geplanter Entlastungen (z. B. Gasspeicherumlage, Industriestrompreis, Kosten für die Rente).
Auf Seite 51 im Koalitionsvertrag steht geschrieben:
Alle Maßnahmen des Koalitionsvertrages stehen unter Finanzierungsvorbehalt
Fazit
Die mögliche Senkung der Stromsteuer könnte Unternehmen langfristig entlasten, verändert aber auch die Dynamik der Stromsteuererstattung nach § 9b StromStG. Änderungen an der Energiesteuer sind nicht vorgesehen. Es lohnt sich, die Entwicklungen genau zu verfolgen und rechtzeitig zu prüfen, wie sich die Änderungen auf bestehende Entlastungsmodelle auswirken.