Vom Energieeffizienzsystem zur Strom- und Energiesteuerrückerstattung. Hier erfahren Sie wie Sie den Antrag für den Spitzenausgleich für den Zoll erstellen.
Was ist der Stromsteuer-Spitzenausgleich?
Hinter dem Sammelbegriff Spitzenausgleich stehen die zwei Paragrafen § 10 StromStG und § 55 EnergieStG, wobei sich der erstgenannte Paragraf auf die Stromsteuer bezieht. Unter gewissen Voraussetzungen können Sie durch den Spitzenausgleich ein zusätzliches Entlastungspotential realisieren.
Wer kann den Spitzenausgleich beantragen?
Im Gegensatz zu anderen Möglichkeiten der Strom- und Energiesteuerrückerstattungen, haben lediglich Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Chance den Spitzenausgleich beantragen zu können. Diese wiederum müssen zusätzliche Kriterien erfüllen. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft können leider keinen Spitzenausgleich beantragen.
Warum spielen die Rentenversicherungsbeiträge bei der Beantragung eine Rolle?
Mit der Einführung der Stromsteuer 1999 wurde der Arbeitgeberanteil für die Rentenversicherungsbeiträge gesenkt. Die Unternehmen sollten auf der einen Seite durch die Stromsteuer belastet und durch die Senkung der Rentenversicherungsbeiträge auf der anderen Seite entlastet werden. Übersteigt die Mehrbelastung der Stromsteuer die Vorteile durch die reduzierten Rentenversicherungsbeiträgen, besteht ein Entlastungspotential auf den Spitzenausgleich. Interessant ist zudem, dass die Einnahmen aus der Stromsteuer dazu genutzt werden, um die gesetzliche Altersvorsorge finanziell zu unterstützen.
Wie berechnet sich der Stromsteuer-Spitzenausgleich?
Zunächst wird die Differenz zwischen der gezahlten Stromsteuer und der hypothetischen Entlastung des Arbeitgeberanteiles für die Rentenversicherungsbeiträge in Bezug auf das Rentenversicherungsniveau vor der Einführung der Stromsteuer errechnet. Hiervon wird im Anschluss ein Selbstbehalt von 1.000 € abgezogen. Nach Abzug des Selbstbehaltes wird diese Summe noch mit 90 % multipliziert. Übrig bleibt der Stromsteuer-Spitzenausgleich. Wie hoch dieser bei Ihnen konkret ausfallen kann, können Sie hier kostenlos ermitteln. Eine Erklärung dazu finden Sie im vorletzten Absatz dieses Beitrags.
Benötige ich zur Beantragung des Spitzenausgleichs ein Energiemanagementsystem?
Ein Energiemanagementsystem ist nicht unbedingt notwendig. Für die Beantragung beim Zoll ist jedoch ein sogenanntes System zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich. Das kann ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung sein.
Gibt es vereinfachte Möglichkeiten, wenn ich ein KMU bin?
Für kleine und mittlere Unternehmen muss es nicht unbedingt das große Energie- oder Umweltmanagementsystem sein. KMUs haben die Möglichkeit entweder ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder nach Anlage 2 der SpaEfV durchzuführen.
Gibt es auch einen Energiesteuer-Spitzenausgleich?
Auch für Ihr eingesetztes Erdgas, Flüssiggas oder Heizöl können Sie den Spitzenausgleich beantragen. Inwiefern Ihr Unternehmen davon profitieren kann, erfahren Sie im nächsten Absatz.
Kann ich den Spitzenausgleich beantragen?
Ob ein Spitzenausgleich für Sie in Frage kommt, können Sie hier einfach ermitteln. Geben Sie einfach Ihre Verbrauchsdaten ein und klicken bei Energiemanagementsystem auf „Ja“ und auf „Nein“. Wenn sich die Jahresgesamtentlastung ändert, steht Ihnen der Spitzenausgleich zu.
Wie beantrage ich den Spitzenausgleich?
Entweder Sie kämpfen sich durch den Dschungel aus Formularen, die das Hauptzollamt auf deren Homepage zur Verfügung stellt, oder Sie lassen sich von uns unter die Arme greifen. Eine Beantragung über LHM Energiesteuer ist kostengünstig und wir unterstützen Sie in jeder Phase der Antragsstellung damit kein Entlastungspotential unbeantragt bleibt. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.