Update zu staatlichen Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht

Die Corona-Krise trifft viele Unternehmen hart. Wie bereits im Beitrag „Die Auswirkungen der Corona-Krise auf die Strom- und Energiesteuer“ thematisiert, kann die wirtschaftliche Schieflage eines Unternehmens massive Auswirkungen auf die Beantragung der Strom- und Energiesteuer haben.

Glücklicherweise wurde das Formular 1139 „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ kürzlich um folgenden Passus erweitert:

Unternehmen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis einschließlich 30. Juni 2021 in Schwierigkeiten geraten, können weiterhin staatliche Beihilfen des Energie- und Stromsteuerrechts (vgl. 3.5, Merkblatt 1139a) für diesen Zeitraum in Anspruch nehmen. Die Pflicht zur Abgabe des Vordrucks 1139 besteht weiterhin.

1139 „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“

Damit wurde die Grundlage geschaffen, Unternehmen in dieser schweren Krise unter die Arme zu greifen. Der Ausschlussgrund „Unternehmen in Schwierigkeiten“ bei staatlichen Beihilfen gilt nun nicht mehr für Unternehmen, die sich per 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden. Die Regelung ist allerdings zeitlich begrenzt bis zum 30. Juni 2021.

Erfolgt die Antragstellung nach dem 30. Juni 2021, sind die Regelungen der § 11c Abs. 2 S. 3 EnergieStV und § 1e Abs. 2 S. 3 StromStV zu beachten. In diesem Fall kann, wenn sich das Unternehmen nach dem 30. Juni 2021 weiterhin in Schwierigkeiten befindet, eine Entlastung für eine Verwendung im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2020 und 30. Juni 2021 zwar festgesetzt, aber nicht ausgezahlt werden, bis die Schwierigkeiten überwunden sind (vgl. auch § 11c Abs. 3 EnergieStV bzw. § 1e Abs. 3 StromStV).

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