Stromsteuererstattung in der Praxis

Hintergründe

Am Donnerstag, 9. November 2023 verkündete die Bundesregierung im „Strompreispaket für produzierende Unternehmen“ die Anpassung des Entlastungssatzes gemäß § 9b StromStG von 5,13 €/MWh auf 20 €/MWh. Diese Stromsteuerentlastung gilt für alle Unternehmen im produzierenden Gewerbes sowie in der Land- und Forstwirtschaft, sofern ihr Verbrauch über 12.500 kWh/a liegt. Unterhalb dieser Verbrauchsmenge kann gemäß § 9b StromStG keine Stromsteuerentlastung gewährt werden, da nach wie vor ein Selbstbehalt von 250 € vom Erstattungsbetrag abgezogen werden muss.

Diese Maßnahme sorgt gleichzeitig dafür, dass der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und die daran gekoppelten Auflagen, wie die Etablierung eines Energiemanagementsystems, nicht weiter von Belang sind.

Diese Gesetzesänderung führt nicht nur dazu, dass sich die Stromsteuerentlastung für viele Unternehmen nahezu vervierfacht. Vielmehr werden zahlreiche Unternehmen, die bisher aufgrund ihres zu geringen Verbrauchs keine Entlastung erhielten, zukünftig von diesem Erstattungsparagrafen profitieren können.

Praxiswissen

Da die Gesetzesänderung erst ab 2024 wirksam wird, sind Anträge, die in diesem Jahr für das Kalenderjahr 2023 gestellt werden, von dieser Neuerung noch ausgenommen. In Einzelfällen besteht jedoch bereits jetzt die Möglichkeit, von der erhöhten Vergütung zu profitieren.

Da die Stromsteuer im Rückvergütungsverfahren erstattet wird, muss diese zunächst entrichtet worden sein. Dabei muss jedoch nicht zwingend das Kalenderjahr abgegrenzt werden. Entlastungsanträge können auch bereits unterjährig eingereicht werden, sofern die Stromverbräuche ausreichend hoch sind, um eine solche Beantragung zu rechtfertigen. Der Entlastungsbetrag sollte dabei mindestens 1.000 € pro Antrag betragen. Es ist zu beachten, dass verschiedene Hauptzollämter nach unterschiedlichen internen Richtlinen agieren können. Als grobe Richtschnur gilt daher:

Halbjährliche Erstattung: Jahresverbrauch von größer 112.500 kWh

Quartalsweise Erstattung: Jahresverbrauch von größer 212.500 kWh

Monatliche Erstattung: Jahresverbrauch von größer 612.500 kWh

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