Spitzenausgleich wird auch für 2017 in voller Höhe gewährt

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können auf Antrag auch für 2017 mit einer Entlastung von der Strom- und Energiesteuer nach dem Spitzenausgleich in voller Höhe rechnen! Mit dem Spitzenausgleich werden Unternehmen, im Hinblick auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz, von einem Teil der Strom- und Energiesteuer entlastet. Die betreffenden Unternehmen erhalten …

Energie- und Umweltmanagementsysteme sind Voraussetzung für den Spitzenausgleich

Damit Unternehmen des produzierenden Gewerbes Anträge nach dem Spitzenausgleich stellen können, müssen sie seit 2013 einen Nachweis über die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems erbringen. Ohne diesen Nachweis ist eine Entlastung nach den aktuellen Gesetzen des StromStG und EnergieStG für den Spitzenausgleich nicht möglich. Bei der Antragstellung auf Spitzenausgleich ist dieser Nachweis beim zuständigen Hauptzollamt …

Strom- und Energieverbräuche für voll entlastungsfähige Prozesse müssen messtechnisch erfasst werden

Für bestimmte interne Prozesse kann auf Antrag die volle Strom- und Energiesteuer entlastet werden! Unternehmen des produzierenden Gewerbes haben die Möglichkeit, sich für bestimme Prozesse die volle Strom- und Energiesteuer entlasten zu lassen. Dazu müssen die vollentlastungsfähigen Prozesse messtechnisch erfasst werden. Bei jeder Antragstellung muss ein Nachsweis über die gemessenen Verbrauchswerte beigefügt werden. Bei der …

Selbsterklärung zu Unternehmen in Schwierigkeiten im Energie- und Stromsteuerrecht

Unternehmen die ab dem 01.01.2017 Anträge nach dem Stromsteuer- und dem Energiesteuergesetz stellen sind verpflichtet, bei jeder Antragstellung eine Selbsterklärung abzugeben. Dabei müssen Sie angeben ob Ihr Unternehmen sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Solange sich Ihr Unternehmen in Schwierigkeiten befinden, dürfen sie keine als staatliche Beihilfen geltenden Steuerentlastungen in Anspruch nehmen. Ohne Vorlage dieser Selbsterklärung …

Umfangreiches Update zum Jahreswechsel 2017

Pünktlich zum Jahreswechsel freuen wir uns Ihnen eine aktualisierte Version des LHM Energiesteuer Online Tools vorstellen zu dürfen. Vieles hat sich zur Vorversion geändert. Neue gesetzliche Anforderungen wurden berücksichtigt, sowie neue Funktionen eingeführt. Lesen Sie hier eine kurze Übersicht über die neuen Funktionen: Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht Seit dem 01.01.2017 besteht …

Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht

Unternehmen, die ab dem 01.01.2017 Anträge nach dem Stromsteuer- und dem Energiesteuergesetz stellen, sind verpflichtet, bei jeder Antragstellung eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen mit einzureichen. Ohne Vorlage dieser Selbsterklärung wird der Antrag auf Steuerentlastung abgelehnt, da eine Prüfung der unionsrechtlichen Vorgaben nicht möglich ist. Zudem darf keine weitere (andere) staatliche Beihilfe mehr gewährt werden, wenn …

Erklärungspflicht nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)

Am 18. Mai 2016 ist die Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (EnSTransV) als Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen vom 4. Mai 2016 (BGBl. 1158) vom Bundesministerium der Finanzen gemäß Art. 5 Abs. 1 in …

Herzlich Willkommen

Herzlich Willkommen auf dem Blog von LHM Energiesteuer. An dieser Stelle berichten wir über Neuigkeiten rund um das Thema Strom- und Energiesteuer, sowie Verbesserungen des LHM Energiesteuer Online Tools. Ihr LHM Energiesteuer Team